Gewerbefreiheit in Europa

Der Gerichtshof der EU in Luxemburg hat bestätigt, dass die Gewerbefreiheit innerhalb der Europäischen Union auch für Bürger der Kandidatenländer gewährleistet ist. Er gab damit Rekursbegehren von Bürgern aus Polen, der Tschechischen Republik und Bulgarien statt, die einen Entscheid des britischen High court angefochten hatten. Dieser Entscheid hatte den Betroffenen den Aufenthalt in Grossbritannien untersagt. Mehr dazu im folgenden Beitrag von Ruedi Hermann.

Der EU-Gerichtshof in Luxemburg hat ein Urteil von bedeutender Tragweite für all diejenigen gefällt, die Bürger von Kandidatenländern der EU sind, aber schon jetzt in der Fünfzehnergemeinschaft einen gewerblichen Betrieb aufbauen möchten. Das Luxemburger Gericht, gegen dessen Entscheid nicht mehr appelliert werden kann, entschied nämlich, dass die Gewerbefreiheit auch für Bürger von Ländern, die mit der EU ein Assoziationsabkommen geschlossen haben, gelten müsse. In der Urteilsbegründung hiess es, dass das Assoziationsabkommen festhalte, dass die Bürger der Kandidatenstaaten das Recht hätten, in der EU Aktivitäten industriellen, kommerziellen oder handwerklichen Charakters aufzunehmen und diese als selbständig Erwerbende zu betreiben. Damit gab das Gericht dem Rekurs von je zwei Bürgern Polens und Tschechiens sowie einer Bürgerin Bulgariens statt, die jeweils ein Urteil des britischen High Court angefochten hatten. Auf Grund dieses Urteils hätten sie Grossbritannien verlassen müssen.

Es ist das erste Mal, dass durch ein nicht mehr anzufechtendes Gerichtsurteil die Gewerbetreibenden der EU und der Kandidatenländer auf eine Stufe gestellt werden. Für die Bürger der Kandidatenländer bedeutet dies allerdings keinen Freipass, denn im Luxemburger Urteil heisst es weiter, dass das Recht auf Einreise und Niederlassung kein absolutes Recht sei und dass dieses durch die Gesetze des jeweiligen Landes, in dem eine gewerbliche Tätigkeit verfolgt werden wolle, eingeschränkt werden dürfe. Damit ist klar, dass das Luxemburger Urteil die in Verhandlung befindliche Frage der Übergangszeit des freien Arbeitnehmerverkehrs in der Europäischen Union nicht tangiert. Auch wer bei der Beantragung eines Visums geltend macht, gewerblich tätig sein zu wollen, muss nicht automatisch in den Besitz eines Einreisesichtvermerks kommen. Denn Bedingung dafür ist, dass ein glaubwürdiger unternehmerischer Plan unterbreitet und auch der Nachweis über die notwendigen finanziellen Mittel erbracht wird. Deutschland etwa verlangt für die Aufnahme gewerblicher Tätigkeit Mittel in der Höhe von 25 000 Mark. Ausserdem muss der Gesuchsteller glaubhaft machen können, dass sein Gewerbe nicht nur als Deckmantel dafür dienen wird, irgendwo eine Anstellung zu finden. Denn die Anstellung ist gegenwärtig noch bilateralen Quotenregelungen unterworfen und wird ab Beitrittsdatum durch die zwischen den einzelnen Staaten ausgehandelten jeweiligen Übergangszeiten geregelt sein.

Wer allerdings alle Bedingungen erfüllt, sollte jetzt nach dem Luxemburger Urteil bei einem Visumsantrag nicht mehr abgewiesen werden. Für das polnische Ehepaar, die zwei Tschechen und die Bulgarin, die mit ihrem Rekurs dieses Urteil erwirkt hatten, stellt es laut der tschechischen Tageszeitung Mlada Fronta dnes dennoch eine Niederlage dar. Denn das Gericht hielt fest, dass sie nicht mit einem Antrag zur Aufnahme gewerblicher Tätigkeit nach Grossbritannien eingereist seien, sondern als Touristen, Studenten oder Asylsuchende. Zumindest die beiden Tschechen erhalten laut Mlada Fronta dnes allerdings eine zweite Chance: sie können nach Tschechien zurückkehren und einen Einreiseantrag zum Zweck der Ausübung gewerblicher Tätigkeit stellen.

Autor: Rudi Hermann
abspielen