Demütigung von Schülern durch Pädagogen gilt als Kündigungsgrund
Für die Demütigung sowie für Anwendung kleinerer Züchtigungen der Schulkinder ist der Schulleiter berechtigt, einem Lehrer oder einer Lehrerin sofort zu kündigen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte heute das Urteil, das derartige Erziehungsmethoden als schwerwiegende Verletzung der Arbeitsdisziplin qualifiziert hatte. Es handelte sich um den Fall eines Grundschulpädagogen, der seine Schüler unter anderem an den Haaren zog oder auf dem Fußboden knien ließ. Der Pädagoge verteidigte sein Vorgehen in einer Berufung mit dem Hinweis, die Schüler hätten pausenlos den Unterricht gestört und nicht aufgepasst. Dem Physik-Lehrer wurde im Jahr 2005 gekündigt.