Oberstes Gericht: Wahlfreiheit des Geburtsortes und der Geburtsart gilt nicht uneingeschränkt
Die Wahlfreiheit des Geburtsortes und der Geburtsart gelte nicht uneingeschränkt, sondern ende dort, wo die Pflicht beginne, das Leben und die Gesundheit des Kindes zu schützen. So entschied das Oberste Gericht Tschechiens. Das Gericht wies die Berufung einer mit Bewährungsstrafe bestraften Mutter zurück, die von Beruf Hebamme ist. Sie entschied sich für eine Steißgeburt zu Hause trotz Warnungen der Ärzte. Das Kind erlitt eine schwere Hirnschädigung und starb nach einigen Wochen im Krankenhaus. Das Oberste Gericht informierte über seine Entscheidung am Mittwoch in einem Pressebericht.
Die Sprecherin des Obersten Gerichts erklärte, das Gericht habe mit seiner Entscheidung bestätigt, dass die tschechische Rechtsordnung der Mutter das Recht garantiert, den Ort und die Art der Geburt zu wählen. Dieses Recht wird jedoch laut der Sprecherin durch die Verpflichtung eingeschränkt, das Leben und die Gesundheit des Kindes nicht in Gefahr zu bringen, wenn im Voraus hohe medizinische Risiken bekannt sind. Die Ärzte hatten die Frau auf das Risiko aufmerksam gemacht. Sie entschied sich trotzdem für eine Hausgeburt. Das Bezirksgericht in Semily verurteilte sie zu zehn Monaten Gefängnis, die für 15 Monate zur Bewährung ausgesetzt wurden. Das Kreisgericht in Hradec Králové hatte die Entscheidung bestätigt.