Juristische Fragen im Zusammenhang mit den Benes-Dekreten

Unterzeichnung der Dekrete

Auf tschechischer wie auf deutscher Seite waren die sogenannten Benes-Dekrete auch angesichts des Wahlkampfes in beiden Ländern in letzter Zeit immer wieder Gegenstand populistischer Äußerungen verschiedener Politiker. Pauschale Forderungen nach Aufhebung der umstrittenen Dekrete wurden laut. Das tschechische Abgeordnetenhaus hat daraufhin im April einstimmig eine Resolution verabschiedet, in der eine Aufhebung abgelehnt wurde. Bei alledem wird oft aus den Augen verloren, was die Dekrete eigentlich regelten, welche Bedeutung sie für den tschechoslowakischen Staat und für Tschechien und die Slowakei heute haben sowie was eine Aufhebung überhaupt bewirken würde. Näheres darüber erfahren sie im folgenden Beitrag von Paul Bornkamm.

Edvard Benes
Wie gesagt sind die Benes-Dekrete wieder in aller Munde und erhitzen in Tschechien wie in Deutschland die Gemüter. Die Positionen sind so festgefahren, daß die Sachlichkeit der Diskussion oft auf der Strecke bleibt. Zu Beginn möchte uch daher kurz auf die Entstehungsgeschichte der Dekrete zurückblicken.

Nach dem Münchner Abkommen im September 1938 begab sich der zurückgetretene Präsident Edvard Benes unter Druck ins Exil. Fest entschlossen, von London aus die Geschicke des tschechoslowakischen Staates weiterzuführen, bemühte er sich daraufhin um internationale Anerkennung seiner Exilregierung. Um so gut wie möglich den Erfordernissen der bisherigen Verfassung gerecht zu werden, ernannte er diese Regierung und versuchte sie durch einige grundlegende Dekrete in bestmöglichen Einklang mit der Verfassung zu bringen. Mangels Parlament übertrug er durch Verfassungsdekret Nr. 2 aus dem Jahre 1940 dieser Regierung die Kompetenz, über die gesetzgeberische Tätigkeit des Präsidenten abzustimmen.

Kurz darauf folgte die Anerkennung der Exilregierung durch die Alliierten. 1945 kehrte Benes in die Tschechoslowakei zurück. Bis zum Zusammentritt der vorläufigen Nationalversammlung im Oktober desselben Jahres regierte er weiter durch Dekretalgesetzgebung. Insgesamt erließ er in der Zeit der Exilregierung 143 Dekrete, unter anderem fünf Vorschriften, auf deren Grundlage tschechoslowakischen Staatsbürgern deutscher und magyarischer Nationalität Eigentum und Staatsbürgerschaft entzogen wurden. Von Vertreibungen ist in den Dekreten allerdings an keiner Stelle die Rede. Bestandteil der tschechoslowakischen Rechtsordnung sind die Dekrete durch Verfassungsgesetz der Provisorischen Nationalversammlung im Jahre 1946 geworden. Dadurch zu Gesetzen erhoben, wurden letzte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Dekrete und deren Inhalts ausgeräumt.

Welche rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen aber hätte etwa eine Annullierung dieser Vorschriften, und was sind auf der anderen Seite die Folgen, wenn die Tschechische Republik die Dekrete beibehält?

Auf Seiten Tschechiens wird befürchtet, eine Aufhebung der Dekrete, die die Grundlage für die Enteignungen von Personen deutscher Nationalität waren, würde eine Flut von Restitutionsforderungen mit sich bringen. Diese Angst machten sich auch tschechische Politiker im Wahlkampf zu Nutze. Besteht tatsächlich eine Gefahr für die tschechische Eigentumsordnung, wären die Dekrete nicht mehr in Kraft? Dazu befragte ich Professor Christian Tomuschat, Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Humboldtuniversität in Berlin:

"Es wird von niemandem hier eine Abschaffung der Benes-Dekrete mit Rückwirkung verlangt. Um was es geht, ist eine Abschaffung mit Wirkung vom heutigen Tage an. Das heißt, die Eigentumsordnung würde nicht umgestürtzt, niemand in der Tschechischen Republik müßte befürchten, daß er sein Eigentum verliert. Das ist auch nicht die Absicht derjenigen, die fordern, daß die Benes-Dekrete aufgehoben werden. Man will nun nicht die gesamten mehr als 50 Jahre, die seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges vergangen sind, wieder aufrollen und einen Neubeginn setzen. Das sind Dinge, die sich konsolodiert haben, und ich denke, niemand braucht sich irgendwelche Befürchtungen zu machen."

Zudem wurde 1991 ein Gesetz über die Restitution konfiszierten Eigentums erlassen. Ähnliche Regelungen wurden auch in anderen postkommunistischen Staaten - auch in Deutschland - getroffen. Das tschechische Gesetz regelt die Rückerstattung von Eigentum, das den Bürgern im Zuge der Konfiskationen durch den sozialistischen Staat entzogen wurde. Darin ist festgelegt, daß Eigentum, das vor der kommunistischen Machtübernahme am 25. Februar 1948 beschlagnahmt wurde, von der Rückgabe ausgeschlossen ist. Die Enteignungen der Sudetendeutschen haben sich jedoch vor 1948 abgespielt, so daß für sie eine Rückerstattung ausgeschlossen ist. Ähnlich ist im übrigen die deutsche Regelung. Auch sie legt eine solche Zeitgrenze fest, nämlich das Gründungsjahr der DDR 1949. Die Gültgikeit der deutschen Regelung hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Richter bezeichneten Enteignungen vor 1949 zwar als unrecht und illegitim, im Interesse des Rechtsfriedens aber als gültig.

Trotz dieser Sicherheiten gegen Ansprüche bestehen auf tschechischer Seite noch immer Bedenken. Dr. Jan Kuklík, Dozent am Lehrstuhl für Rechtsgeschichte an der Karlsuniversität Prag, legte mir diese Zweifel dar:

"Ich glaube, eine Abschaffung der Benes-Dekrete würde von vielen Sudetendeutschen als Gelegenheit verstanden, Ansprüche auf Restitution geltend zu machen. Und man kann natürlich nie ausschließen, daß solche Klagen eingereicht würden. Dann stellt sich erst die Frage: Wie wird über diese Klagen entschieden? Ich denke aber, allein die Tatsache, daß Klagen eingereicht werden, würde die tschechischen Eigentümer ehemaligen sudetendeutschen Eigentums nervös machen."

Auf tschechischer Seite beruft man sich darüber hinaus darauf, daß die Enteignungen nach dem Krieg durch völkerrechtliche Vereinbarungen über Reparationszahlungen Deutschlands an die durch den Krieg geschädigten Staaten abgedeckt sind. Auf der Konferenz von Jalta im Februar 1945 einigten sich Roosevelt, Stalin und Churchill darauf, Deutschland zur Wiedergutmachung der zugefügten Leiden zu zwingen. Eine genauere Regelung traf der "Vertrag über die Reparationen von Deutschland, über die Errichtung des Alliierten Reparationsamtes und die Rückerstattung des Währungsgoldes", der im Dezember 1945 von 18 Staaten, unter anderem auch der Tschechoslowakei, in Paris unterzeichnet wurde.

Unterzeichnung der Dekrete
Den berechtigten Staaten wurde dadurch ermöglicht, deutsches Eigentum auf ihrem Gebiet als Reparationen einzuziehen. Das Eigentum der Sudetendeutschen, daß nach 1945 in der Tschechoslowakei konfisziert wurde, wird als Teil dieser Reparationen angesehen. Allerdings bestehen Zweifel daran, ob die Konfiskationen noch von Reparationsansprüchen gedeckt sind, da die Tschechoslowakei nie entstandene Schäden und die daraus resultierende Höhe ihrer Ansprüche belegt hat. Dies läßt sich jedoch kaum mehr überprüfen, und jeder Versuch, diese Positionen gegeneinander aufzurechnen, hätte zweifellos revisionistischen Charakter.

Im Gegenzug war von deutscher, österreichischer und ungarischer Seite zu hören, ein Beitritt Tschechiens in die EU sei bei Beibehaltung der Dekrete nicht möglich, da diese diskriminierend und mit Europarecht nicht in Einklang zu bringen seien. Diese Frage spielt jedoch keine praktische Rolle, da die Vorschriften ohnehin nicht mehr zur Anwendung kommen können. Sie regeln einmalige Eingriffe, nach diesen Eingriffen bleiben sie zwar bestehen, ihre Wirkung ist aber erloschen. Darauf verweist auch Jan Kuklík:

"Ich denke, es ist doch offensichtlich, daß diese Normen keine neuen Auswirkungen haben. Keine der deutschen Investitionen nach 1989 wurde beschlagnahmt, niemandem wird wegen seiner deutschen Nationalität oder sonst aufgrund der Dekrete die tschechische Staatsangehörigkeit entzogen."

Schließlich wird von Verteidigern der Dekrete angemerkt, eine Abschaffung der Dekrete würde die Kontinuität des Tschechoslowakischen Staates in Frage stellen, da die Dekretalgesetzgebung die Brücke zwischen der Tschechoslowakischen Republik vor 1938 und der Republik nach Zusammentritt der Provisorischen Nationalversammlung 1945 bilde. Was hat es jedoch mit dieser Kontinuität auf sich und was hat man sich darunter vorzustellen? Dazu noch einmal Jan Kuklík:

"Diese Kontinuität sollte zur Zeit der deutschen Besetzung völkerrechtlich ausdrücken, daß der tschechoslowakische Staat als Subjekt des Völkerrechts nicht aufgehört hat zu existieren und daß er erneuert werden wird. Das Programm des Widerstandes war, den Staat wenn möglich in seinen Grenzen von vor 1938 wiederzuerrichten. Daher hat die Berufung auf die Kontinuität einen völkerrechtlichen Aspekt. Außerdem hat die Kontinuität einen innerstaatlichen Aspekt, nämlich die Wahrung der Verfassungsmäßigkeit, das heißt die Vereinbarkeit der Organisation der Exilregierung mit tschechoslowakischem Recht."

Dies alles zeigt, daß die Benes-Dekrete ein weithin überschätztes Symbol sind, das es nicht wert ist, die tschechisch-deutschen Beziehungen derart negativ zu beeinflussen oder gar die Integration Tschechiens in die Europäische Union zu behindern. Die EU-Osterweiterung ist eine Chance, die noch vor 15 Jahren in weiter Ferne lag, und die nicht durch die Diskussion um das Symbol Benes-Dekrete in Gefahr gebracht werden sollte.

Autor: Paul Bornkamm
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