Gesetz von 1949 gilt immer noch: Ausgleich zwischen Staat und Kirche bislang ungelöst
Fast 20 Jahre nach der politischen Wende ist das Verhältnis von Staat und Kirche noch immer ungeklärt. Die Ursachen dieser Situation sind in der Vergangenheit zu suchen: Vor 60 Jahren hat die Kommunistische Partei der Tschechoslowakei eine Kampagne gestartet, die zur allmählichen Liquidierung der Kirchen im Land führen sollte. Die Kampagne mündete im Herbst 1949 in ein Gesetz, das das Verhältnis Staat-Kirche neu regelte. Das Gesetz gilt in reduzierter Form bis heute, mit weit reichenden finanziellen Folgen.
„Die Gesetzwidrigkeit sehe ich darin, dass obwohl in diesen Gesetzen ein Ersatz für das beschlagnahmte Eigentum vorgesehen wurde, die Kirche nie eine Entschädigung bekommen hat. Das Eigentum der Ordensgemeinschaften wurde 1950 im Rahmen der vom Geheimdienst durchgeführten ´Aktion K´ gestohlen. Diese hat schon gar keine rechtliche Begründung gehabt.“
Aufgrund des Gesetzes von 1949 finanziert der Staat heutzutage 17 Kirchen und Religionsgemeinschaften. Solange es zu keinem Ausgleich der Eigentumsverhältnisse zwischen dem Staat und den Kirchen kommt, kann es sein, dass künftig auch mehrere neu entstandene und oft dubiose Religionsgemeinschaften vom Staat finanziert werden müssen. Denn 10 Jahre nach ihrer offiziellen Registrierung werden sie den traditionellen Kirchen gleichgestellt. Das Kultusministerium verfüge über keinen gerechten Schlüssel für die Verteilung der finanziellen Mittel, sagt Pavla Bendová vom Kultusministerium:
„Das Gesetz Nr. 218 gibt es aus dem Grund, dass das Kircheneigentum einst beschlagnahmt wurde. Wie das der Staat künftig finanzieren will, ist unklar. Wir als Steuerzahler müssen dann auch diese neu entstandenen Gruppierungen bezahlen, weil die Gleichberechtigung verankert ist.“
Die Lösung der Eigentumsfrage sei eine Angelegenheit eines politischen Übereinkommens, meint die Expertin. Wann die Verhandlungen erfolgreich beendet werden können, sei nicht abzuschätzen. Mit der Problematik befasst sich zurzeit die zu diesem Zweck eingerichtete Parlamentskommission.