Klage der Sudetendeutschen beim EU-Gerichtshof abgelehnt
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat die Klage von Sudetendeutschen abgelehnt, die die Tschechische Republik wegen der Eigentumsenteignung nach dem Zweiten Weltkrieg geklagt haben. Bara Prochazkova berichtet.
"Einer der Gründe für die Ablehnung war, dass die Kläger nicht alle rechtlichen Möglichkeiten in der Tschechischen Republik ausgeschöpft haben. Des Weiteren sind die Ansprüche, die sie gestellt haben, vor der Gültigkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention entstanden. Im Hinblick darauf, dass der Europäische Gerichtshof der Menschenrechte nur über diejenigen Ansprüche entscheiden kann, die nach der Einführung der Konvention entstanden sind, war die Anklage nicht annehmbar."
Die weitere Erklärung aus Straßburg: Keiner der Kläger hat Restitutionsanspruch in Tschechien erhoben sowie hat sich keiner an das Verfassungsgericht nach Misserfolgen bei niedrigeren Gerichtsinstanzen gewandt.Gegenstand der Klage seitens der Sudetendeutschen war vor allem, dass die Tschechische Republik das Unrecht nicht anerkannt hat, das mit der Enteignung des Eigentums verbunden war, sowie dass sie keine Entschädigung für das konfiszierte Eigentum gewährt hat. Weiteren Klägern müsse damit klar sein, dass es keinen Sinn habe, auf diesem Wege das Eigentum zurückzuverlangen, kommentierte Vladimir Balas vom Institut für Staat und Recht der tschechischen Akademie der Wissenschaften die Gerichtsentscheidung.
Der Begriff Benes-Dekrete wird für die Rechtsnormen aus den Jahren 1940 bis 1945 in der Tschechoslowakei genutzt. Anhand von einigen Dekreten wurde nach dem Krieg das Eigentum von Deutschen sowie Magyaren enteignet. Im Dezember 1945 wurde in der damaligen Tschechoslowakei der Wert des deutschen enteigneten Eigentums auf 300 Milliarden Kronen geschätzt. Der Historiker Jan Mlynarik ist jedoch der Meinung, dass die Sudetendeutschen in der Tschechoslowakei ein Eigentum im Wert von 800 Milliarden Kronen hinterlassen haben.