„Drei Haselnüsse für Aschenbrödel“: Streit um Ausstellung in Moritzburg soll in Deutschland entschieden werden
Eine Klage gegen die sächsische Verwaltung der staatlichen Schlösser, die sich auf die Ausstellung zum Film „Drei Haselnüsse für Aschenbrödel“ in Schloss Moritzburg bezieht, soll nicht in Tschechien, sondern in Deutschland verhandelt werden.
Dies hat der Oberste Gerichtshof in Brno / Brünn entschieden. Darüber berichtet die Presseagentur ČTK mit dem Verweis auf die tschechische Justizdatenbank.
Die Klage hatte Josef Abrhám jr. eingereicht, der Sohn der Schauspielerin Libuše Šafránková, die das Aschenbrödel in dem Märchen von 1973 verkörpert. Sie ist 2021 gestorben. Ihre Hinterbliebenen fordern den Schutz ihres guten Namens und eine Entschädigungszahlung. Sie argumentieren, dass Šafránkovás Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien, indem bei der Ausstellung in Moritzburg 2023 und 2024 Fotos und Exponate aus dem Privatleben der Künstlerin gezeigt worden seien, ohne dies mit dem Sohn abzusprechen.
Die sächsische Schlossverwaltung legte Einspruch ein, demzufolge die tschechischen Gerichte nicht zuständig seien. Dies ist vom Bezirks- sowie vom Stadtgericht in Prag zunächst abgelehnt worden. Der Oberste Gerichtshof kassierte diese Urteile nun aber. In der Begründung heißt es:
„Der Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen konnte sich unter diesen Umständen nur am fraglichen Ort auswirken, nicht aber in der Tschechischen Republik. Denn auf deren Gebiet wurde der schädigende Inhalt nicht verbreitet.“
Das Urteil wurde an das zuständige Bezirksgericht in Prag weitergeleitet, das den Fall demnach nach Deutschland abgeben müsste.
Die Kläger hatten sich außerdem an das tschechische Verfassungsgericht gewandt und auf die enge Verbindung Šafránkovás mit der hiesigen Kulturlandschaft verwiesen. Das Gericht lehnt es aber ab, vor Beendigung des Streits mit den Prager Instanzen einzugreifen:
„Die Kläger können im laufenden Verfahren immer noch behaupten, dass sich der Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen auch in Tschechien ausgewirkt habe.“
Damit ist die Zuständigkeit der tschechischen Gerichte laut dem Verfassungsgericht noch nicht ganz ausgeschlossen.
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